Beschleunigte Entschleunigung

Satzung

Verein Postkutsche Lüneburger Heide e.V.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen "Verein Postkutsche Lüneburger Heide e.V.".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. VR 1079 eingetragen

§ 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 21224 Rosengarten-Klecken.
Der Verein wurde am 11.07.1957 gegründet.

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins, Vereinsvermögen

§ 2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist Förderung der Heimatpflege und -kunde und des traditionellen Brauchtums der Lüneburger Heide. Dabei hat er die Aufgabe, die volkskundliche, landschaftliche und geschichtliche Eigenart der Lüneburger Heide zu pflegen, z.B. durch Förderung von Heimatforschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Bewahrung der Erinnerung an das Postkutschenwesen in der Lüneburger Heide,

  • Erhaltung der vom Verein als solche eingerichteten denkmalgeschützten Kulturstätte „Dat Ole Fösterhuus“ beim steinzeitlichen „Hünengrab“ im Klecker Wald,

  • Kinder- und Jugendarbeit, z.B. durch Veranstaltung von Ferienfreizeiten,

  • Förderung von Wanderungen in der Region und Unterhaltung des mit nordischen Findlingen markierten urgeschichtlichen Rundwanderweges,

  • Unterstützung der Arbeit aktiver Heimatforscher, Veranstaltung heimatkundlicher Vorträge,

  • Lesungen zur Pflege der niederdeutschen Sprache und Literatur,

  • Pflege von Liedgut und Chorgesang im Rahmen von musikalischen Darbietungen von Künstlern aus der Region sowie

  • Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Behörden, die sich mit Natur- und Denkmalpflege sowie Heimatbrauchtum im Gebiet der Lüneburger Heide befassen

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 2 Nr. 3

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

    § 2 Nr. 4

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

    § 2 Nr. 5

    Der Verein darf seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet

    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein,
    e) bei juristischen Personen durch deren Aufl
    ösung.

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,durch
    Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
    persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

    § 5 Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
    dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

    Wird der Vorstand vom Ableben eines Mitglieds benachrichtigt und der jährliche Vereinsbeitrag wurde noch nicht erhoben, wird dieser nicht mehr geltend gemacht.

    § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    a) der Vorstand
    b) der erweiterte Vorstand
    c) die Mitgliederversammlung

    § 7 Der Vorstand

    § 7 Nr. 1

    Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Schatzmeister

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Mitgliedern des Vorstandes nach
    § 7 Absatz 1 vertreten.

    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

    § 7 Nr. 2

    Der erweiteterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 7 Absatz 1 und bis zu drei Beisitzern.

    Dem erweiterten Vorstand steht ein Beirat mit bis zu 30 von ihm für die Dauer seiner Amtszeit zu berufenden Mitgliedern als beratendes Organ zur Seite.

    § 8 Amtsdauer des Vorstands und des erweiterten Vorstands

    Der Vorstand nach § 7 Absatz 1 und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Alle gewählten Personen bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer Posten im Amt. Eine Wiederwahl ist
    zulässig.

    Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

    § 9 Beschlussfassung des Vorstands und des erweiterten Vorstands

    § 9 Nr. 1

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
    1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in
    elektronischer Form mindestens zweimal jährlich einberufen werden. In jedem Fall ist
    eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung
    bedarf es nicht zwingend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vor-
    standsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
    Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
    2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
    und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Erklärungen in elektronischem Wege bedürfen keiner (qualifizierten) elektronischen Signatur.

    § 9 Nr. 2

    Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in erweiterten Vorstands-
    sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fern-mündlich oder in elektronischer Form mindestens zweimal jährlich einberufen werden.
    In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht zwingend. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der erweiterten Vorstands-sitzung. Die erweiterte Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

    § 10 Die Mitgliederversammlung

    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    b) Festsetzung der H
    öhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Beisitzer sowie zweier
       Kassenprüfer für jeweils bis zu 3 Jahren.
    d) Beschlussfassung über die
    Änderung der Satzung und über die Auflösung desVereins.
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

     § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder- versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
    mindestens 4 Wochen durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung unter
    Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder elektronisch bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

    § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    § 12 Nr. 1

    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
    2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

    Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
    Versammlungsleiter einen Protokollführer.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
    schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

    Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, bei Widerspruch aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder, entscheidet die Mitgliederversammlung.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

    Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

    § 12 Nr. 2

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
    folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
    Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

  • § 2 Nr. 2

  • Das Protokoll mit den gefassten Beschlüssen ist binnen 4 Wochen nach der Mitglieder-versammlung schriftlich oder elektronisch an die Mitglieder zu versenden. Wird dem
    Protokoll nicht binnen weiterer 4 Wochen von der Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder schriftlich widersprochen, gilt es als genehmigt. Über einen etwaigen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

    § 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

    § 13 Nr. 1

    Jedes Mitglied kann bis spätestens 18 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich begründet beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat diese Anträge spätestens 8 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zuzuleiten. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    § 13 Nr. 2

    Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

    § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

    § 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

    § 15 Nr. 1

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zugleich wählt die Mitgliederversammlung zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    § 15 Nr. 2

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rosengarten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur Förderung der Heimatpflege in der Lüneburger Heide zu verwenden hat.

     

    Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.05.2017 verabschiedet und in Kraft gesetzt.

 

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